Satzung

Satzung des TuS Osdorf von 1907 e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der 1907 gegründete Verein heißt TuS Osdorf von 1907 e.V. (Turn- und Sportverein Osdorf von 1907 e.V.), nachstehend TuS Osdorf genannt.
1.2 Sitz des TuS Osdorf ist Hamburg.

§ 2 Zweck und Ziele

2.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2.2 Der TuS Osdorf erkennt die Richtlinien bzw. Satzungen des Hamburger Sportbundes (HSB) und seiner Fachverbände
als für sich verbindlich an.
2.3 Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Pflege und Förderung des Amateursports.
2.4 Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
2.5 Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedswesen

3.1 Mitglied des TuS Osdorf kann jede Person werden, die einen schriftlichen, eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrag an den Verein stellt.
3.2 Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.
3.3 Aufnahmeanträge und Austrittserklärungen Minderjähriger sind vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
3.4 Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder,
sind aber von der Beitragszahlungspflicht befreit. Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich besonders zum Wohle
des TuS Osdorf verdient gemacht hat.
3.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.
3.6 Der Austritt ist spätestens 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich dem Vorstand zu
erklären; wird er später erklärt, besteht die Mitgliedschaft ein weiteres Quartal.
3.7 Bei Ausschluss aus dem Verein sind die Verpflichtungen dem Verein gegenüber bis zum Ablauf des Quartals zu erfüllen. Der Vorstand kann nach Abwägung von dieser Regelung abweichen.
3.8 Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungenwegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderungwegen Schädigung des Ansehens des Vereins. Der Ausschlussbescheid ist dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen.
3.9 Mitglieder haben den gem. § 4 festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

$ 4 Beiträge

4.1 Die Monatsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; über die Höhe von Aufnahmegebühren entscheidet der Vorstand.
4.2 Bleibt ein Mitglied mehr als drei Monate mit dem Beitrag im Rückstand, kann es vom Vorstand für jeglichen Übungs- und Spielbetrieb gesperrt werden.

§ 5 Organe und Verwaltung des Vereins

5.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung). Sie findet spätestens bis zum
31.03. jeden Jahres statt.
5.2 Die Einladung mit Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin in schriftlicher Form den Mitgliedern zugänglich gemacht werden. Dem Schriftgebot entspricht auch die zeitgerechte Ankündigung in der Vereinszeitung. Anträge von Mitgliedern zur
Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
5.3 Neben der Jahreshauptversammlung kann der Vorstand zu jeder anderen Zeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu unverzüglich verpflichtet, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen.
5.4 Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar ist ein Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
5.5 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Wahlen zum Vorstand ist die absolute Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5.6 Bei Stimmengleichheit, ausgenommen bei Wahlen zum Vorstand, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5.7 Bei Satzungsänderung ist die 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5.8 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme der Regelung in § 8 der Satzung.
5.9 Abstimmungen sind grundsätzlich offen (durch Handzeichen). Wird geheime Abstimmung ausdrücklich beantragt, muss ohne Rücksicht auf die Zahl der Antragsteller geheim (schriftlich) abgestimmt werden.
5.10 Über die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das durch den Protokollführer und ein Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
5.11 Die Führung des Vereins geschieht grundsätzlich ehrenamtlich; einzige Ausnahme Ziff. 5.12.
5.12 Der Vorstand kann, in einem vorher bestimmten Rahmen, eine oder mehrere Personen gegen ein angemessenes Entgelt als Geschäftsführung einsetzen, wobei § 2 Ziff. 2.5 der Satzung besonders beachtet werden muss.
5.13 Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Jugendwart
Schriftführer
Abteilungsleitern sowie
zwei Beisitzern.
5.14 Daneben üben mindestens zwei von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählende Kassenprüfer die Kontrolle über die Geldgeschäfte des Vereins aus.
5.15 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassenwart.
Jeweils zwei von ihnen sind zusammen vertretungsberechtigt.
5.16 Der Vorstand hat den Verein der Satzung entsprechend zu leiten. Den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung derjenigen Aufgaben, die sich aus ihren Tätigkeitsbereichen ergeben.
5.17 Insbesondere über Geldausgaben entscheidet unter Berücksichtigung der Vereinsordnung allein der Vorstand. Er bleibt auch verantwortlich, wenn in Einzelfällen bestimmte Aufgaben und Vollmachten delegiert werden (speziell § 5.12).
5.18 Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Leiters.
5.19 Vorstandssitzungen müssen mindestens einmal im Vierteljahr stattfinden. Sie werden vom 1. Vorsitzenden, ersatzweise vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Leiter zu unterschreiben.

§ 6 Abteilungen

6.1 Der Spiel-und Sportbetrieb in den einzelnen Abteilungen des Vereins richtet sich nach den jeweiligen gültigen Bestimmungen der analogen Fachverbände des HSB.
6.2 Anzahl, Art und Namen der Abteilungen werden vom Vorstand bestimmt.
6.3 Jede Abteilung hat einen Leiter zu wählen.; er bedarf der Bestätigung durch den Vorstand und ist diesem verantwortlich.
6.4 Abteilungsversammlungen müssen einmal jährlich stattfinden.
6.5 Ist eine Abteilung nicht in der Lage, einen Abteilungsleiter zu wählen, bestellt ihn der Vorstand.
6.6 Darüber hinaus können bei Bedarf, nach Weisung des Abteilungsleiters, weitere Funktionen von einzelnen Mitgliedern
der Abteilung wahrgenommen werden. Diese sind dem Abteilungsleiter verantwortlich.
6.7 In finanziellen Angelegenheiten bleibt § 5 Ziff. 17 unberührt.

§ 7 Wahlen

7.1 Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Abteilungsleiter, werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Um ein gleichzeitiges Ausscheiden aller vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB zu vermeiden, soll Der Vorstand so gewählt werden, dass der 1. und 2. Vorsitzende nicht gleichzeitig ausscheiden können.
7.2 Ergibt bei Wahlen zum Vorstand der erste Wahlgang für keinen Bewerber eine absolute Stimmenmehrheit der
Wahlberechtigten, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Erbringt auch dieser keine absolute Mehrheit, genügt
in einem dritten Wahlgang die einfache Mehrheit.
7.3 Für die Abteilungsleiter gilt § 6 Ziff. 3 bis 5 der Satzung.
7.4 Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB können nur Mitglieder werden, die dem Verein am Tage der Wahl mindestens
drei Jahre angehören.

§ 8 Auflösung des Vereins

8.1 Liegt ein Antrag auf Auflösung des TuS Osdorf vor, kann darüber nur entschieden werden, wenn mindestens
¼ der stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung anwesend sind.
8.2 Der TuS Osdorf kann nur aufgelöst werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit mehr als der Hälfte der
abgegebenen Stimmen beschließt. Die Abstimmung muss geheim (schriftlich) durchgeführt werden.
8.3 Sollte eine zur Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein (Ziff. 1), muss innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der dann ein Votum von mehr als 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen ausreicht.
8.4 Im Falle einer Auflösung des TuS Osdorf fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das Vermögen dem HSB zu
bzw. ist entsprechend den Bestimmungen des HSB zu verwenden.

§ 9 Schlussbestimmungen

9.1 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
9.2 Gleichzeitig verliert die bisher bestehende Satzung ihre Gültigkeit.
9.3 In dieser Satzung nicht geregelte Fragen des Vereinslebens, insbesondere in den Abteilungen, soll der Vorstand
in einer Vereinsordnung festlegen.





Hamburg, den 04. Februar 2000




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